Datum:  04.03.2000

Ressort:  Magazin

Autor:  Hans Dieter Jaene

 

Der letzte Schuldige

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wird demnächst zu entscheiden haben, ob er ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin billigt (in dem der Bundesgerichtshof keine Rechtsfehler gefunden hat): "Der Angeklagte Krenz wird wegen Totschlags sowie wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt." Krenz hat die Strafe angetreten. Ein Psychologe prüft im Auftrag der Berliner Justizverwaltung, ob Krenz womöglich als Totschläger rückfällig werden könnte, falls ihm Freigang erlaubt würde...

Wenn man sich die Mühe macht, in den 284 Seiten des Berliner Urteils danach zu suchen, wie es begründet wird, und dann die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1952 studiert, an deren Vorgaben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Krenz-Urteil prüft, dann schwant einem: Starke Zweifel sind erlaubt, ob dieses Berliner Urteil Bestand haben wird vor den europäischen Richtern. Sie stammen aus den vierzig Mitgliedstaaten des Europarats, von Island im Norden bis zur Türkei im Süden, von Portugal im Westen bis zu Russland im Osten. Dem Gerichtshof darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.

Sie sehen diesen Tatbestand: An den Grenzen der DDR hat es von 1949 bis 1989, besonders nach dem Bau der Berliner Mauer 1961, zwar keine Befehle gegeben, Flüchtlinge ohne weiteres zu erschießen, keinen "Erschießbefehl". Aber der in verschiedenen Varianten wiederkehrende Befehl (das SED-Politbüro hat sich zuletzt 1971 mit diesem Thema befasst) bestimmte, "Grenzverletzer" seien festzunehmen. Wenn sie aber auf Anruf und Warnschüsse in die Luft nicht reagierten und die Flucht trotzdem fortzusetzen versuchten, seien sie, wenn sie anders nicht aufgehalten werden könnten, "zu vernichten". Den Grenzsoldaten wurden solche Todesschüsse als friedenserhaltende Maßnahmen zum Schutz des Sozialismus gedeutet, es gab Belohnungen. Die Toten waren modern ausgedrückt Kollateralschäden.

Zu der Rolle von Krenz in Sachen Grenzregime hat das Berliner Landgericht festgestellt: "Auch wenn er stets die Unüberwindlichkeit der Grenzsperranlagen anstrebte und zu diesem Zweck auch die Tötung von Flüchtlingen als vorübergehend unvermeidbar in Kauf nahm, war es ihm von Beginn seiner Tätigkeit als Sekretär des Zentralkomitees und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros ein Anliegen, die Grenzsicherungsanlagen so zu gestalten, dass es möglichst nicht zur Anwendung der Schusswaffe gegenüber Flüchtlingen kommen brauchte." Wer letztlich die Verantwortung für das Grenzregime trug, hat das Landgericht im Urteil gegen Krenz, Schabowski und Kleiber ebenfalls festgestellt, nämlich "dass die DDR im Sicherheitsbereich und in der Gestaltung des Grenzregimes nicht souverän war, sondern Entscheidungen in diesem Bereich ausschließlich durch die zuständigen Dienststellen und Funktionsträger der Sowjetunion getroffen wurden und eigene Entscheidungen nicht möglich waren."

"Herr Gorbatschow, öffnen Sie dieses Tor!" rief Amerikas Präsident Ronald Reagan aus, als er am 12. Juni 1987 am Brandenburger Tor in Berlin stand, "reißen Sie diese Mauer nieder!" Er forderte nicht die DDR-Führung auf sie hätte dazu auch keine Macht gehabt. Die Grenzsperranlagen sollten unüberwindlich sein. Das war auch im sowjetischen Interesse, weil sonst die DDR ausgelaufen wäre. Das hat seit Josef Stalin gegolten, und es galt noch, nachdem Michael Gorbatschow 1985 KPdSU-Generalsekretär geworden war. Ihm schwebten zwar Reformen des sozialistischen Systems vor, aber eine Lockerung des Grenzsystems um sein sozialistisches Lager herum, besonders in Deutschland, hatte er zunächst nicht im Sinn.

Am 16. April 1986, einen Tag vor Beginn des XI. Parteitags der SED, des ersten in der Gorbatschow-Ära, inspizierte der Hoffnungsträger aus Moskau die Grenztruppen der DDR am Brandenburger Tor und schrieb in das Gästebuch des Stadtkommandanten der Nationalen Volksarmee: "Am Brandenburger Tor kann man sich anschaulich davon überzeugen, wie viel Kraft und wahren Heldenmut der Schutz des ersten sozialistischen Staates auf deutschem Boden vor den Anschlägen des Klassenfeindes erfordert. Die Rechnung der Feinde des Sozialismus wird nicht aufgehen. Das Unterpfand davon sind das unerschütterliche Bündnis zwischen der DDR und der UdSSR und das enge Zusammenwirken der Bruderländer im Rahmen des Warschauer Vertrages. Ewiges Andenken an die Grenzsoldaten, die ihr Leben für die sozialistische DDR gegeben haben.

Berlin, den 16. April 1986.

M. Gorbatschow, Generalsekretär des ZK der KPdSU."

So äußerte sich auch Erich Honecker anderentags in seiner Parteitagsrede. Er sprach ebenfalls von den Grenztruppen der DDR, sie erfüllten ihren Klassenauftrag und gewährleisteten die Unverletzlichkeit der Grenzen. Der Entwurf der Rede, 164 Seiten lang mit zwei Sätzen über die Grenztruppen, hatte dem SED-Politbüro schon in seiner Routinesitzung am 11. März 1986 vorgelegen, er war unter Tagesordnungspunkt zwei verabschiedet worden, auch mit den Stimmen von Krenz, Kleiber und Schabowski.

Das sei "ursächlich für die Tötung" von Flüchtlingen, befand das Berliner Landgericht nach der Wende. Weil Krenz, Schabowski und Kleiber allerlei Parteipapieren zustimmten, wie zum Beispiel dem Entwurf der Honecker-Rede zum XI. SED-Parteitag 1986, die Gorbatschows Gedanken zur Grenzsicherung gegen den Klassenfeind widerspiegelte, seien sie des Totschlags schuldig. Denn sie hätten ja gewusst: Wer die Unverletzlichkeit der Grenzen fordere, billige damit den früher beschlossenen Schusswaffengebrauch, auf den sich die Parteidokumente bezögen. Und solche Beschlüsse des Politbüros seien verbindlich für die Grenzsoldaten. Das sei ein "ideologischer Schießbefehl". Allein auf dieser Konstruktion sind die Urteile wegen Totschlags gegen die drei früheren SED-Funktionäre aufgebaut. Denn mit direkten Vorschriften über den Schusswaffengebrauch an der Grenze sind diese drei im Politbüro nie befasst worden. Krenz war dort erst seit 1983 Mitglied, Schabowski und Kleiber seit 1984. Da war das Schießen an der Mauer längst geregelt.

Egon Krenz beschwerte sich beim Bundesverfassungsgericht dagegen, dass er seine Strafe antreten müsse, ehe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden habe, ob seine Verurteilung überhaupt rechtens sei: Was er getan habe, sei nach den für ihn geltenden Gesetzen nicht strafbar gewesen, und rückwirkend könne man keine Strafbarkeit festlegen. Das ist zwar eherner Grundsatz aller demokratischen Rechtssysteme, aber das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde von Krenz wegen Aussichtslosigkeit gar nicht zur Entscheidung an. Es hatte sich in früheren Beschlüssen in Sachen Mauerschützen, deren Taten zur Tatzeit auch nicht strafbar gewesen waren, schon auf die Radbruch sche Formel festgelegt.

Gustav Radbruch, 1878 1949, ist ein bedeutender Jurist gewesen. Er war sozialdemokratischer Politiker, in den zwanziger Jahren Reichsjustizminister und danach Jura-Professor an der Universität Heidelberg. 1933 haben ihn die Nationalsozialisten seines Amtes enthoben. Als nach dem Ende der Hitler-Herrschaft die Massenverbrechen, die Millionen Toten des Holocaust, Entsetzen auslösten, da war jedermann klar: Wenn diese Verbrechen zur Tatzeit nicht strafbar waren und nicht bestraft worden sind, dann muss hier das Rückwirkungsverbot ausnahmsweise aufgehoben werden. Im Juristendeutsch: "Wo die Ungerechtigkeit positiven Rechts ein solches Maß erreicht, dass die durch das positive Recht verbürgte Rechtssicherheit gegenüber dieser Ungerechtigkeit überhaupt nicht mehr ins Gewicht fällt: in einem solchen Fall hat das ungerechte positive Recht der Gerechtigkeit zu weichen."

Dieses für die Nazi-Massenverbrechen entwickelte Ausnahmegebot hat das Bundesverfassungsgericht dann für die Tötungen an der DDR-Grenze übernommen: Es sei ebenfalls "extremes staatliches Unrecht, wenn zulässig sei, auf einen Menschen zu schießen, der, trotz Anruf und Warnschuss, seine Flucht fortsetzt, um aus der DDR-Diktatur in die politische und ökonomische Freiheit des Westens zu entkommen. Wer schieße oder das befehle, für den gelte das Rückwirkungsverbot nicht, und wenn dies für Mauerschützen und deren militärische Vorgesetzte gelte, dann könne es bei Krenz nicht anders sein.

Etwas anderes wäre einer breiten Öffentlichkeit auch schwer zu vermitteln gewesen. Krenz, vorletzter Staatsratsvorsitzender und letzter Generalsekretär der SED, noch dazu wenig telegen, eignet sich als roter Sündenbock. Selbst die PDS hat ihn ausgeschlossen. Wer an der Spitze dieser DDR mit ihrem Spitzelsystem, ihrer parteilichen Justiz, ihren Reise- und Ausreiseverboten, ihren Versorgungsengpässen und all diesen Widerwärtigkeiten gestanden hat, der muss dafür irgendwie bestraft werden, so das Empfinden großer Teile des Volkes, besonders vieler Opfer der SED-Diktatur. Aber wegen dieser Zustände im Innern der DDR war Krenz nicht angeklagt und nicht verurteilt. Und da andere Verantwortliche todes- oder krankheitshalber nicht mehr zu verurteilen waren, traf das Los am Ende ausgerechnet jene, die den sturen Honecker abgesetzt hatten: Krenz und Schabowski.

Entscheidenden Einfluss auf den Schießbefehl, befanden die Berliner Landrichter, hat Krenz zum ersten Mal genommen, als er den kranken Erich Honecker vertrat: "Anfang April 1989 war es der Angeklagte Krenz, der eine Veränderung der Schusswaffen-Anwendungspraxis herbeiführte, als er Erich Honecker in dessen Abwesenheit als Generalsekretär vertrat. Ohne Abstimmung mit Honecker oder Vertretern der Bündnispartner des Warschauer Vertrages Dies führte dazu, dass in den drei Grenzkommandos Nord, Mitte und Süd alle unterstellten Verbände mündlich angewiesen wurden, die Schusswaffe im Grenzdienst nicht mehr zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen, sondern nur noch bei Bedrohung des eigenen Lebens einzusetzen." Ohne Abstimmung mit Honecker oder Vertretern der Bündnispartner. Und weiter das Berliner Landgericht: "Unverzüglich nach Übernahme der Funktion des Generalsekretärs nahm der Angeklagte Krenz die Neuregelung des Reiserechts in Angriff, die Schabowski und er als vordringlichste Aufgabe erkannt hatten. Der Angeklagte Krenz sorgte sowohl in den Oktobertagen des Jahres 1989 mit den zahlreichen Großdemonstrationen in verschiedenen Großstädten der DDR als auch im November 1989 nach Öffnung der Mauer aktiv und initiativreich dafür, das es zu keinem Blutvergießen kam." Außerdem, so weiter das Landgericht, habe Egon Krenz Michael Gorbatschow noch einen Nicht-Schießbefehl abgerungen: "Am 31. Oktober 1989 flog der Angeklagte Krenz nach Moskau und erläuterte an diesem und dem darauf folgenden Tage Michael Gorbatschow einen Befehlsentwurf, der die Anwendung der Schusswaffe im Zusammenhang mit Demonstrationen, auch im Grenzgebiet, strikt verbot Hiermit erklärte sich Gorbatschow nach längeren Beratungen einverstanden." Nach längeren Beratungen. Zum guten Schluss, befand das Landgericht, habe Krenz dafür gesorgt, dass beim Mauersturm in der Nacht zum 10. November 1989 keine Schüsse, sondern nur Sektkorken knallten: "Der Angeklagte Krenz erließ daraufhin den Befehl Nr. 11/89 des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der DDR , in dem es auszugsweise wie folgt lautete: ,Die Anwendung der Schusswaffe im Zusammenhang mit möglichen Demonstrationen ist grundsätzlich verboten Die von dem Angeklagten Krenz vorgegebene Grundrichtung, keine Gewalt anzuwenden, führte dazu, dass diese Nacht einen unblutigen Verlauf nahm."

Diese Passagen im Urteil des Landgerichts über Krenz und seine Taten in Sachen Schießbefehl sind der Öffentlichkeit kaum zur Kenntnis gebracht worden. Die Berliner Richter billigten dem Angeklagten deswegen allenfalls mildernde Umstände zu. Sie bewerteten als strafwürdigen Totschlag, was Krenz 1986 zuzeiten der Gorbatschow-Rede über den Klassenauftrag zur Grenzsicherung in Politbüro-Sitzungen mehrmals zustimmend zur Kenntnis genommen und auch in öffentlichen Reden verkündet hatte.

Bei Michael Gorbatschow, seit 1980 Mitglied des Politbüros und seit 1985 Generalsekretär der KPdSU, ist es umgekehrt. Seine Sprüche und Handlungen zu Zeiten des Kalten Krieges über die Anschläge des Klassenfeindes auf die Berliner Mauer, wie 1986, bleiben unerwähnt. Im vereinten Deutschland ist er zu Recht hoch geschätzt, weil zählt, was am Ende seiner Politik stand: Neuer internationaler Umstände halber, die nolens volens ein Umdenken brachten, half er nach blutigen Zeiten mit, dass eine unblutige, friedliche Vereinigung der Deutschen in einem Staat möglich geworden ist. Am 7. November 1999 wurde er dafür mit der Sonderstufe des Großkreuzes des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet und zum Ehrenbürger Berlins ernannt. Krenz dagegen hatte in jenen Tagen seine erste Aufforderung zum Strafantritt erhalten. In einer Rede auf dem Festakt im Reichstagsgebäude kritisierte Ehrenbürger Gorbatschow: "Es ist doch sonderbar, dass heute ausgerechnet die Personen der DDR-Staatsführung vor Gericht stehen, die vor zehn Jahren den Beschluss fassten, die Mauer durchlässig zu machen, die Personen, die keinen anderen Weg eingeschlagen und keinen anderen Beschluss gefasst haben." Aber diese Meinung des so hoch Geehrten fand kaum Beifall.

Nun sitzen Krenz, Schabowski und Kleiber im so genannten offenen Vollzug. Diejenigen, die konsequente Sühne fordern, finden solche Milde unangebracht. Andere, eine Minderheit, zweifeln am Urteil. Der Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches Recht, Prof. Dr. Frohwein, sagt es so: "Eine Strafbarkeit nach DDR-Recht dürfte auszuschließen sein. Eine Strafbarkeit unmittelbar auf Grund internationalen Rechts ist nicht erkennbar. Nach meiner Auffassung müssen die hier angedeuteten Fragen einer umfassenden völkerrechtlichen Beurteilung unterworfen werden." Für den Fall Krenz sind aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Artikel 2 und 7 relevant. Es heißt in Artikel 2: "(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt , um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen." Wenn Europas Richter danach zu dem Schluss kommen sollten, die Tötung eines Flüchtlings sei keine Menschenrechtsverletzung, wenn die DDR-Grenzsoldaten ihn festnehmen wollten und Gewaltanwendung unbedingt erforderlich war, weil er auf Anrufe und Warnschüsse nicht reagierte und seine Flucht fortsetzte, dann wären andere rechtliche Schlussfolgerungen als die des Berliner Landgerichts denkbar.

Und Artikel 7: "(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zurzeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. (2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war." Das Europäische Gericht hat zu entscheiden, ob die Tötung eines Flüchtlings, der sich beim Grenzübertritt nach Anruf und Warnschuss der Festnahme weiterhin entziehen will, "nach den allgemeinen von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen" so schwerwiegend ist wie etwa die Holocaust-Verbrechen und es deswegen erlaubt ist, das absolute Rückwirkungsverbot eines Rechtsstaates auch in diesem Falle aufzuheben.

Würde das deutsche Urteil kassiert, müsste in Deutschland nach europäischen Vorgaben neu verhandelt werden. Bis dahin wollte das Bundesverfassungsgericht Egon Krenz aber nicht auf freiem Fuß lassen. Wer weiß: Vielleicht bekommt er am Ende sogar Haftentschädigung.

Der Autor, Jahrgang 1924, war 1947-66 Redakteur des "Spiegel" und 1976-82 Chefredakteur der Deutschen Welle. Er lebt in Berlin.